Toastesser hat geschrieben:
[...] Szenario: Ich schicke also ein Cam nach DDorf, die reichen das weiter an XY. Da rufe ich an und frage nach, wie der Stand ist. Die wissen von nix. Dann frage ich wieder in DDorf an, wo nu meine Cam ist. Die sagen, weitergereicht an XY. Und dann hab ich den schwarzen Peter.
Übrigens eine beliebte Masche bei Festnahmen, der Festgenommene wird in der grünen Minna quer durch die Republik kutschiert. Und zufällig weiß keiner, wann der nun wo ist und wie man ihm zu seinen Rechten verhelfen kann. Richtig liegt, wer Böses dabei denkt.
Und dagegen spricht vor allem und entscheidend mein eigener Wille: Beauftrage ich A, dann soll der das auch machen. Und A soll nicht avangardistisch bzw bevormundend für mich entscheiden, was für mich besser sei. [...]
Sorry, Chris, aber die Vergleiche, die du anführst, sind reichlich unpassend. Anstatt sich wortreich über die tatsächlich oder vermeintlich schlimmen Zustände in unserer Wirtschaft/Gesellschaft auszulassen, die hier in diesem Forum nicht Thema sind, hielte ich eine am Thema orientierte Diskussion für hilfreicher. :-/
Warum deiner Ansicht nach hier auf einmal kein Werkvertrag, sondern lediglich ein Dienstvertrag vorliegen soll, ist mir nicht klar. Natürlich ist dem Kunden an einem Erfolg gelegen, wenn er seine Kamera zur Wartung abgibt, das ehrenvolle Bemühen um sie dürfte ihn kaum interessieren. Wenn wir den - nur aus Sicht des Kunden geschilderten - Sachverhalt somit *lebensnah*

interpretieren, könnte Nikon Düsseldorf sich zur Ausführung dieser Arbeiten einer - rechtlich eigenständigen - "Vertragswerkstatt" als Erfüllungsgehilfen bedienen. Daran ist m. E. nichts auszusetzen. Klar, ich verstehe, dass der Kunde im ersten Augenblick irritiert ist, wenn er erfährt, dass seine Kamera zu einem Dritten weitergeleitet wurde. Eine tatsächliche Benachteiligung des Kunden sehe ich in diesem Vorgehen aber nicht. (Ich stimme dir zu, dass es Fallkonstellationen gibt, wo auch ein Werkvertrag "höchstpersönlich" zu erfüllen ist.) Wenn die externe Werkstatt als Erfüllungsgehilfe nun womöglich Mist baut, hätte Nikon von Gesetzes wegen für ein solches Verschulden einzustehen (vgl. § 278 BGB). Selbstverständlich kann der Erfüllungsgehilfe auch ein rechtlich selbständiges Untermnehmen sein, das somit seitens des Werkunternehmers keiner Weisungs- oder Kontrollbefugnis unterliegt. Mit diesem Erfüllungsgehilfen hat der Kunde rechtlich nichts am Hut, sein Vertragspartner bliebe die Nikon GmbH in Düsseldorf.
(Wir können auch einen alltäglichen Sachverhalt rechtlich von allen Seiten beleuchten und ihm tausende Facetten abgewinnen, aber das lassen wir besser. Wenn das Kind in den Brunnen fällt, lehnt natürlich jeder die Verantwortung dafür zunächst ab. Sollte eine solche Sache dann vor Gericht enden, ist allein dessen Sicht der Dinge von Bedeutung.

)
Gruß
Frank
There really is no such a thing as Art. There are only artists. (Ernst Gombrich)